Aufenthaltstitel
Mit dem Visum dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Wenn Sie länger bleiben und zum Beispiel hier arbeiten möchten, brauchen Sie zusätzlich einen Aufenthaltstitel.
Ähnlich wie beim Visum brauchen Sie einen Aufenthaltstitel, wenn Sie aus einem Drittstaat kommen. Als Drittstaat gelten alle Staaten außer:
- die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU),
- die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
- die Schweiz.
Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel. Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese unterscheiden sich je nach Art des Aufenthaltstitels.
Die wichtigsten Aufenthaltstitel stellen wir Ihnen im Folgenden kurz vor.
Aufenthaltserlaubnis
Der häufigste Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis. Sie ist:
- an den Zweck des Aufenthalts in Deutschland gebunden – also daran, ob Sie zum Beispiel zum Arbeiten oder für eine Ausbildung in Deutschland sind,
- befristet, also nur für eine bestimmte Zeit gültig.
Wichtiger Hinweis
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen Sie mit dem entsprechenden Visum eingereist sein.
Die Aufenthaltserlaubnis beantragen Sie nach der Ankunft in Deutschland persönlich bei der örtlichen Ausländerbehörde. Die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde in FrankfurtRheinMain finden Sie in unserer Übersicht sowie über die Suchfunktion unserer Karte. Es gibt auch eine deutschlandweite Suche.
Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung (§ 18a/18b AufenthG)
Diese Aufenthaltserlaubnis ist relevant, wenn Sie
- in Deutschland arbeiten wollen
- und bereits ein Jobangebot in Deutschland haben.
Es gelten die Voraussetzungen wie beim Visum zum Arbeiten für Fachkräfte.
Tipp
Sie haben einen anerkannten Hochschulabschluss? Dann prüfen Sie, ob Sie die Kriterien für eine Blaue Karte EU erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel bietet qualifizierten Fachkräften besonders attraktive Möglichkeiten.
Wie lange gilt diese Aufenthaltserlaubnis?
Die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung wird für maximal vier Jahre erteilt. Wenn Ihr Arbeitsvertrag in Deutschland für einen kürzeren Zeitraum gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen kürzeren Zeitraum plus drei Monate erteilt.
Nach drei Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung (§ 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV)
Diese Aufenthaltserlaubnis ist relevant, wenn Sie
- in Deutschland arbeiten wollen,
- bereits qualifizierte Berufserfahrung haben und
- ein Jobangebot in einem nicht reglementierten Beruf in Deutschland haben.
Es gelten die Voraussetzungen wie beim Visum zum Arbeiten für Berufserfahrene.
Wie lange gilt diese Aufenthaltserlaubnis?
Solange Ihr Arbeitsverhältnis besteht und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Nach fünf Jahren in Deutschland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens (§16d Abs. 3 AufenthG)
Diese Aufenthaltserlaubnis ist relevant, wenn Sie
- in Deutschland arbeiten wollen,
- dort bereits ein Jobangebot haben,
- aber Ihre ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland noch nicht anerkannt wurden.
Diese Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, das Anerkennungsverfahren erst nach Ihrer Einreise durchführen zu lassen und gleichzeitig in Deutschland schon in Ihrem Beruf zu arbeiten. Sie dürfen außerdem einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche nachgehen.
Es gelten die Voraussetzungen wie beim Visum zur Anerkennungspartnerschaft.
Tipp
Beantragen Sie das Anerkennungsverfahren schnellstmöglich nach Ihrer Ankunft in Deutschland.
Wie lange gilt diese Aufenthaltserlaubnis?
Sie wird zunächst für bis zu zwölf Monate ausgestellt. Wenn Ihre Qualifikationen danach noch immer nicht voll anerkannt wurden, kann sie jeweils um ein Jahr verlängert werden – bis zu einer maximalem Dauer von drei Jahren.
Für die Verlängerung müssen Sie an den Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, die zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikationen erforderlich sind. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen bei der Anerkennungspartnerschaft die Teilnahme an diesen Qualifizierungsmaßnamen ermöglichen.
Sobald Ihre Qualifikationen voll anerkannt wurden, können Sie eine entsprechende andere Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wichtiger Hinweis
Die maximale Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bald erreicht und Ihre Qualifikationen wurden noch nicht voll anerkannt? Dann prüfen Sie, ob ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel möglich ist. Informieren Sie sich dazu frühzeitig bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§16d Abs. 1 AufenthG)
Diese Aufenthaltserlaubnis ist relevant, wenn Sie
- die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikationen bereits beantragt haben,
- die zuständige Stelle in Deutschland aber in einem Anerkennungsbescheid festgestellt hat, dass Ihnen für eine volle Anerkennung noch Fähigkeiten fehlen.
Mit dieser Aufenthaltserlaubnis ist es möglich, in Deutschland an geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen, um die für die volle Anerkennung fehlenden Fähigkeiten zu erwerben.
Sie dürfen neben der Qualifizierungsmaßnahme auch arbeiten:
- Sie dürfen für bis zu 20 Stunden in der Woche eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung ausüben.
- Steht die Beschäftigung in Zusammenhang mit dem Berufsfeld, für das Sie eine Anerkennung anstreben, gibt es keine zeitliche Beschränkung. Allerdings muss hier die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen.
Es gelten die Voraussetzungen wie beim Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Wie lange gilt diese Aufenthaltserlaubnis?
Diese Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 24 Monate erteilt und kann einmalig um weitere zwölf Monate verlängert werden – zum Beispiel, wenn Sie eine Prüfung wiederholen müssen. Die Höchstdauer beträgt drei Jahre.
Wie geht es danach weiter?
Wenn Ihre Qualifikationen voll anerkannt wurden, können Sie für bis zu zwölf Monate in Deutschland bleiben, um eine qualifizierte Arbeitsstelle zu finden. Dafür ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) erforderlich.
Wenn Sie bereits einen Arbeitsplatz gefunden haben, können Sie den Wechsel in einen der folgenden Aufenthaltstitel beantragen, ohne auszureisen: Blaue Karte EU, Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG)
Diese Aufenthaltserlaubnis ist relevant, wenn Sie
- in Deutschland eine Berufsausbildung machen möchten,
- aber noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben.
Mit dieser Aufenthaltserlaubnis ist es möglich, für bis zu neun Monate nach Deutschland zu kommen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen und sich darauf zu bewerben. Für die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche gelten die Voraussetzungen wie beim Visum zur Ausbildungsplatzsuche.
Während der Suche nach einem Ausbildungsplatz dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche eine Beschäftigung ausüben. Außerdem dürfen Sie Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen ausüben.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung (§ 16a AufenthG)
Diese Aufenthaltserlaubnis ist relevant, wenn Sie
- in Deutschland eine (schulische oder betriebliche) Berufsausbildung machen möchten und
- bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Berufsausbildung erteilt. Es gelten die Voraussetzungen wie beim Visum zum Absolvieren einer Berufsausbildung.
Tipp
Wenn Sie eine betriebliche qualifizierte Berufsausbildung absolvieren, können Sie mit dieser Aufenthaltserlaubnis einen Deutschsprachkurs in Deutschland besuchen, der auf die Ausbildung vorbereitet (§ 16a Abs. 1 S. 4 AufenthG).
Mit dieser Aufenthaltserlaubnis können Sie bis zu 20 Stunden in der Woche einer Beschäftigung nachgehen, wenn diese unabhängig von der Berufsausbildung ist.
Wie geht es nach der Ausbildung weiter?
Wenn Sie die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie bis zu 18 weitere Monate in Deutschland bleiben, um hier eine qualifizierte Beschäftigung zu finden. Hierfür müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Sobald Sie eine qualifizierte Stelle gefunden haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung beantragen, ohne aus Deutschland ausreisen zu müssen.
Wichtiger Hinweis
Wenn Sie in Deutschland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie bereits nach zwei Jahren Erwerbstätigkeit in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis beantragen (§ 18c Abs. 1 S. 2 AufenthG) – wenn Sie auch die übrigen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis erfüllen.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG)
Diese Aufenthaltserlaubnis ist relevant, wenn Sie in Deutschland studieren möchten. Es gelten die Voraussetzungen wie beim Visum zum Studieren.
Sie dürfen während des Studiums bis zu 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage im Jahr bzw. bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen. Studentische Nebentätigkeiten können Sie zeitlich unbegrenzt ausüben.
Wie lange gilt diese Aufenthaltserlaubnis?
Diese Aufenthaltserlaubnis wird bei der ersten Erteilung in der Regel für zwei Jahre ausgestellt. Wenn Sie innerhalb dieser Zeit noch keinen Studienabschluss erreicht haben, kann die Aufenthaltserlaubnis auf Antrag um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Wie geht es danach weiter?
Wenn Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Sie haben dann bis zu 18 Monate Zeit, um einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden.
Wenn Sie eine qualifizierte Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis in eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung oder in eine Blaue Karte EU umwandeln lassen.
Wichtiger Hinweis
Mit einem deutschen Hochschulabschluss können Sie bereits nach zwei Jahren Erwerbstätigkeit in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis beantragen (§ 18c Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Chancenkarte zur Jobsuche (§ 20a AufenthG)
Die Chancenkarte zur Jobsuche ist relevant, wenn Sie
- in Deutschland arbeiten möchten,
- aber noch kein Jobangebot haben.
Mit der Chancenkarte können Sie ohne einen festen Arbeitsvertrag nach Deutschland einreisen und dort nach einer geeigneten Arbeit suchen. Solange Sie noch auf Jobsuche sind, dürfen Sie eine oder mehrere Beschäftigungen von insgesamt 20 Stunden pro Woche auszuüben.
Tipp
Sie können im Rahmen der Jobsuche auch für jeweils höchstens zwei Wochen je Arbeitgeber auf Probe arbeiten. Die Probebeschäftigung muss auf eine qualifizierte Beschäftigung oder eine Ausbildung abzielen.
Die Chancenkarte können Sie in zwei Fällen erhalten:
- Sie haben einen in Deutschland voll anerkannten Hochschulabschluss oder Berufsabschluss. Außerdem können Sie nachweisen, dass Ihr Lebensaufenthalt zur Jobsuche in Deutschland finanziell gesichert ist (grundsätzlich mindestens 1.091 Euro netto pro Monat, Betrag gültig für 2026).
Tipp
Wenn Sie Ihren Hochschul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben haben, können Sie direkt nach dem Abschluss einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG beantragen. Sie haben dann mehr Zeit zur Arbeitssuche (18 Monate statt zwölf Monate) und können während dieser Zeit bereits ohne Einschränkungen nebenbei arbeiten.
- Ihr Hochschul- oder Berufsabschluss ist in Deutschland nicht voll anerkannt, aber Sie erreichen mindestens sechs Punkte im Punktesystem der Chancenkarte (siehe weiter unten). Außerdem erfüllen Sie diese Voraussetzungen:
- Sie haben einen ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Dies müssen Sie nachweisen. Bei einem Berufsabschluss muss die Ausbildung außerdem mindestens zwei Jahre gedauert haben.
- Sie haben Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A1 oder Englischkenntnisse auf mindestens Niveau B2.
- Sie können nachweisen, dass Ihr Lebensaufenthalt zur Jobsuche in Deutschland finanziell gesichert ist (grundsätzlich mindestens 1.091 Euro netto pro Monat, Betrag gültig für 2026).
Tipp
Mit dem „Self-Check: Chancenkarte“ können Sie prüfen, ob Sie die Chancenkarte beantragen können. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland. Wenn Sie bereits mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einem Visum in Deutschland sind, stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort.
Die folgende Übersicht zeigt, wie Sie im Punktesystem Punkte sammeln können:
- 4 Punkte, wenn Sie das Verfahren zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragt haben und Ihr ausländischer Hochschul- oder Berufsschulabschluss in Deutschland teilweise anerkannt wurde.
- 3 Punkte, wenn Sie in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in dem Beruf gesammelt haben, für den Sie qualifiziert sind; 2 Punkte, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in dem Beruf gesammelt haben, für den Sie qualifiziert sind.
- 2 Punkte, wenn Sie jünger als 35 Jahre sind; 1 Punkt, wenn Sie zwischen 35 und 40 Jahren alt sind.
- 1 Punkt, wenn Sie für einen Beruf qualifiziert sind, der in Deutschland als Mangelberuf gilt.
- 1 Punkt für deutsche Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau A2, 2 Punkte für das Niveau B1 oder 3 Punkte für das Sprachniveau B2 oder besser.
- 1 weiterer Punkt für das Sprachniveau C1 in Englisch oder wenn Englisch Ihre Muttersprache ist.
- 1 Punkt, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens sechs Monate rechtmäßig und ohne Unterbrechung in Deutschland gelebt haben und das nachweisen können – zum Beispiel zum Studium, zum Arbeiten oder zum Sprachkurs. Urlaubsreisen und Besuchsaufenthalte zählen nicht.
- 1 Punkt, wenn Sie mit Ihrer Ehepartnerin/Ihrem Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner mit der Chancenkarte nach Deutschland kommen möchten und sie/er bereits die Voraussetzungen für die Chancenkarte erfüllt.
Wie lange gilt die Chancenkarte und wie geht es danach weiter?
Die Chancenkarte wird zunächst für maximal zwölf Monate erteilt (Such-Chancenkarte).
Wenn Sie in diesem Zeitraum eine Arbeitsstelle für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland gefunden haben, sollten Sie vor Arbeitsbeginn die Chancenkarte in eine passende Aufenthaltserlaubnis umwandeln lassen. Lassen Sie sich hierzu von der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ beraten.
Wenn Sie die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen, können Sie eine Verlängerung der Chancenkarte für bis zu zwei weitere Jahre beantragen (Folge-Chancenkarte).
Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel speziell für ausländische Fachkräfte mit Hochschulabschluss (oder vergleichbarem tertiären Abschluss). Sie bietet attraktive Vorteile.
Die Blaue Karte EU ist für Sie relevant, wenn
- Sie einen ausländischen Hochschulabschluss haben, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist,
- und Sie ein verbindliches Jobangebot in Deutschland haben, das Ihrer Qualifikation angemessen ist. Dabei gilt: Die geplante Beschäftigungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Außerdem müssen Sie ein bestimmtes jährliches Mindestbruttogehalt verdienen (50.700 Euro im Jahr 2026, in einem Mangelberuf etwas weniger).
Tipp
Erfahrene IT-Fachleute ohne formalen Bildungsabschluss können ebenfalls eine Blaue Karte EU beantragen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie auf der Website von Make it Germany und auf dem Auslandportal des Auswärtigen Amts.
In einigen Ländern ist es möglich, die Blaue Karte EU online zu beantragen. Weitere Informationen zum digitalen Antragsprozess finden Sie ebenfalls auf dem Auslandsportal des Auswärtigen Amts.
Wie lange gilt die Blaue Karte EU?
Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt, zunächst aber für höchstens vier Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.
Welche Vorteile bietet die Blaue Karte EU?
Mit der Blauen Karte EU können Sie sich an bis zu zwölf aufeinanderfolgenden Monaten im außereuropäischen Ausland aufhalten. Außerdem dürfen Sie in fast alle EU-Mitgliedsstaaten ohne ein Visum einreisen. Darüber hinaus ist mit der Blauen Karte EU der Familiennachzug erleichtert möglich.
Wichtiger Hinweis: Nach 27 Monaten können Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen können. Bei Deutschkenntnissen auf B1-Niveau bereits nach 21 Monaten.
Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden.
Mit der Niederlassungserlaubnis können Sie dauerhaft in Deutschland leben, auch mit Ihren Familienangehörigen. Sie bietet eine weitgehende Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen, zum Beispiel beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§18c Abs. 1 AufenthG)
Als Fachkraft können Sie eine Niederlassungserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie besitzen seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gemäß den §§ 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG.
- Ihr Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen gesichert.
- Sie haben mindestens 36 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt.
- Sie haben einen Job in Deutschland, den Sie mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis ausüben dürfen.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau B1.
- Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden.
- Sie haben genügend Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen, die mit Ihnen in Deutschland zusammenleben.
Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 18c Abs. 2 AufenthG)
Wenn Sie eine Blaue Karte EU besitzen, gelten vereinfachte Voraussetzungen für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis. Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
- Sie haben seit mindestens 27 Monaten eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland und zahlen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
- Sie haben Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A1. Bei Deutschkenntnissen auf Niveau B1 verkürzt sich die Zeit auf 21 Monate.
- Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsverordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden.
- Sie können nachweisen, dass Sie über ausreichend Wohnraum verfügen.
- Sie können nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
Niederlassungserlaubnis nach Ausbildung oder Studium in Deutschland
Wenn Sie Ihr Studium oder Ihre Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen haben, gelten ebenfalls vereinfachte Voraussetzungen für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis. Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
- Sie besitzen seit mindestens zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als „Fachkraft“ in Deutschland (Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG).
- Sie haben einen Job in Deutschland, den Sie mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis ausüben dürfen.
- Sie haben 24 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau B1.
- Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsverordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden.
- Sie können nachweisen, dass Sie über ausreichend Wohnraum verfügen.
Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
In besonderen Fällen können hochqualifizierte Fachkräfte bereits von Beginn an – also ohne vorherigen Mindestaufenthalt in Deutschland – eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website von Make it in Germany.
Niederlassungserlaubnis für Selbstständige
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG) haben, können Sie bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website von Make it in Germany.
Niederlassungserlaubnis für Ehepartner von Fachkräften (§ 9 Abs. 3 und 3a AufenthG)
Als nachgezogene Ehepartnerin/Lebenspartnerin oder nachgezogener Ehepartner/Lebenspartner erhalten Sie nach einer bestimmten Zeit eine eigene Niederlassungserlaubnis. Hierfür müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihre Partnerin/Ihr Partner hat eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach §18c AufenthG.
- Sie selbst besitzen seit mindestens drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie gehen einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche nach
- Sie und Ihre Partnerin/Ihr Partner leben in ehelicher Lebensgemeinschaft.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau B1.
- Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsverordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. In der Regel kann dies durch den Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden.
Mit dieser Erlaubnis können Sie dauerhaft in Deutschland leben. Sie bietet eine weitgehende Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen, zum Beispiel beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.
Der wesentliche Unterschied zur Niederlassungserlaubnis: Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Sie in fast alle anderen EU-Mitgliedsstaaten (außer Irland und Dänemark) einreisen und sich dort unter erleichterten Voraussetzungen niederlassen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Sie erhalten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie leben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig mit Aufenthaltstitel in Deutschland.
- Sie haben aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit mindestens 60 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
- Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Ihr Lebensunterhalt und der Ihrer Familienangehörigen ist gesichert.
- Sie haben ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.
Wichtiger Hinweis
Bei bestimmten Aufenthaltstiteln ist die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausgeschlossen, so zum Beispiel bei einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder bei einer Aufenthaltserlaubnis aus bestimmten humanitären Gründen.
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- Find it in FRM: Ausländerbehörden