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Es ist grundsätzlich möglich, Familienangehörige nach Deutschland zu holen. Die Voraussetzungen hierfür und die Frage, ob ein Visum zum Familiennachzug erforderlich ist, ist vor allem abhängig von der Staatsangehörigkeit der nachziehenden Familienangehörigen.

Nachzug von Ehepartnern

Der nachziehende Ehepartner/die nachziehende Ehepartnerin hat die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz? 

Dann gilt das Freizügigkeitsrecht. Das heißt, der nachziehende Ehepartner/die nachziehende Ehepartnerin braucht kein Visum und kann ohne Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten. Für die Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Das Freizügigkeitsrecht gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Ehepartners/der Ehepartnerin in Deutschland. 

Der nachziehende Ehepartner/die nachziehende Ehepartnerin hat die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats

Hat der nachziehende Ehepartner/die nachziehende Ehepartnerin bereits einen Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat, ist eine Einreise nach Deutschland ohne Visum möglich. Andernfalls ist für die Einreise nach Deutschland ein Visum zum Ehegattennachzug erforderlich. 

Das Visum kann beantragt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 

Das Visum für die Einreise muss Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragen. Eine Auflistung aller deutschen Auslandsvertretungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung kann Ihnen mitteilen, welche Unterlagen für die Beantragung des Visums erforderlich sind (zum Beispiel gültiger Reisepass, Nachweis der Eheschließung, Geburtsurkunde). 

Sobald die Familienangehörigen in Deutschland angekommen sind, müssen sie beim Einwohnermeldeamt gemeldet werden.

Außerdem muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Das gilt auch, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin in Deutschland die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR hat. 

Wichtiger Hinweis: Mit dem Aufenthaltstitel erhält der zugezogene Ehepartner/die zugezogene Ehepartnerin das uneingeschränkte Recht, einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen.

Nachzug bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Auch nicht verheiratete Lebenspartner können nach Deutschland nachziehen, wenn sie die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug erfüllen. Es ist dabei wichtig, dass: 

  • die Lebenspartnerschaft im jeweiligen Staat registriert ist, also eine Beurkundung der Partnerschaftserklärungen in amtlichen Akten oder Registern besteht, und 
  • sich aus der Lebenspartnerschaft Rechtswirkungen und -pflichten ergeben.

Das gilt auch für Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts.

Nachzug von Kindern

Wenn Kinder die Staatsbürgerschaft eines Landes der Europäischen Union oder des EWR haben, können sie ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier uneingeschränkt leben und arbeiten.

Sind die Kinder Staatsangehörige eines Drittstaates, benötigen sie in der Regel ein Visum für die Einreise nach Deutschland. Für das Visum zum Kindernachzug müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind darf nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet sein.
  • Das Kind darf nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wenn die Eltern eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland haben, bekommen ihre Kinder im Alter von bis zu 16 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Kindernachzugs (§ 32 AufenthG). Für Kinder über 16 Jahre gelten spezielle Anforderungen. Diese erfahren Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft. 

Wichtiger Hinweis

Wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss es in der Regel einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen.

Sie können auch als alleinerziehende Person ein Visum für Ihr Kind beantragen. Hierfür brauchen Sie aber das Einverständnis des zweiten sorgeberechtigten Elternteils.

Nachzug von Eltern

Wenn Sie Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken erstmals ab dem 01.03.2024 erhalten haben, können Sie auch Ihre Eltern oder Schwiegereltern dauerhaft nach Deutschland zu holen. Welche Bestimmungen für den Elternnachzug gelten, erfahren Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft bzw. bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.

Familienbesuche in Deutschland

Mit dem Visum zum Familienbesuch können Ihre Familienangehörigen auch für vorübergehende (also zeitlich begrenzte) familiäre Besuche nach Deutschland einreisen. Über dieses Visum informieren die deutschen Botschaften auf ihren Websites.

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  • Find it in FRM: Ausländerbehörden

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